Organe der Samariterstiftung
Aufgaben des Stifungsrats:
- Der Stiftungsrat bestellt den Vorstand. Der bzw. die Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand.
- Er erteilt generelle Weisungen über die Arbeit der Stiftung und beschließt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Der Stiftungsrat ist über alle wichtigen Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Er kann ihre Bücher einsehen und ihre Kassenführung überprüfen. Er hat den Jahresabschluss der Stiftung auf Grund vorangegangener Prüfung durch eine von ihm beauftragte sachverständige Person festzustellen und den Wirtschaftsplan der Stiftung zu genehmigen. Der Stiftungsrat beschließt über die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Rechnungsjahr. Der Stiftungsrat ist über alle wichtigen Angelegenheiten von Tochterunternehmen und Beteiligungen zu unterrichten.
- Der Zustimmung des Stiftungsrats sind vorbehalten:
a) Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in verantwortlicher Stellung (dazu gehören vor allem die Regionalleitungen);
b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
c) die Eingehung von Verbindlichkeiten und Bürgschaften erheblichen Umfangs,
d) die Einrichtung, Aufgabe, Erweiterung und Einschränkung von Einrichtungen und Diensten der Stiftung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, Gründung und Liquidation von Tochterunternehmen der Stiftung und die Änderung ihrer Gesellschaftsverträge oder Satzungen, sowie alle übrigen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung, soweit sie der Stiftungsrat seiner Zustimmung unterwirft. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte von Tochterunternehmen und Beteiligungen nach § 2 Absatz 3 sowie für die Ausübung von Mitwirkungsrechten bei Tochterunternehmen und Beteiligungen nach § 2 Abs. 4.